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Ombudsstelle

Die Ombudsstelle setzte sich aus dem vlp Vorstand, einem Vertreter der Wirtschaftskammer Liechtenstein (WKL) und einem Vertreter der Liechtensteiner Qualitätssicherung Verbandes (LQS) zusammen.

Das Ombudsverfahren
  • Klagelegitimation 
    Zur Klage legitimiert sind einerseits Mitglieder oder der Verband durch seine Organe
  • Zuständige Qualitätskommission
    Zuständig bei Klagen ist die Ombudsstelle. Einzureichen sind Klagen an die Ombudsstelle, c/o vlp-Sekretariat.
  • KlägerIn 
    Die Klage ist schriftlich einzureichen und ausführlich zu begründen. Die darin erwähnten Unterlagen und Beweismittel sind gleichzeitig einzureichen.
  • Beklagte/r
    Die Ombudsstelle stellt dem Beklagten die Klageschrift mit sämtlichen Unterlagen und Beweismitteln innert 30 Tagen zu. Der Beklagte hat vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Klage 30 Tage Zeit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen und allfällige verwendete Unterlagen und Beweismittel beizulegen.
  • Erste Anhörung beider Parteien
    Die Ombudsstelle kann beide Parteien zu einem ausführlichen Gespräch einladen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
  • Zweite Anhörung der Parteien
    Ist es nicht möglich, in einer ersten Anhörung einen Entscheid zu fällen, so haben beide Parteien die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen weitere Unterlagen und Beweismittel einzureichen, die bei der zweiten Anhörung berücksichtigt werden.
  • Unentschuldigtes Fernbleiben
    Bleibt eine Partei unentschuldigt der Verhandlung fern oder unterlässt es der Beklagte, eine ausführliche schriftliche Stellungnahme abzugeben, so entscheidet die Ombudsstelle anhand der vorliegenden Akten.
  • Entscheid 
    Die Ombudsstelle entscheidet innert 30 Tagen und stellt den begründeten schriftlichen Bescheid den Parteien zu
  • Rekurs 
    Gegen den Entscheid der Ombudsstelle kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen Rekurs erhoben werden. Für die letztinstanzliche Behandlung wird eine Vollversammlung innerhalb einer Frist von 3 Monaten an Rekurseingang einberufen.
  • Kostenregelung 
    Die unterliegende Partei kommt für die entstehenden Kosten auf

Sanktionen
  • Verstösst ein vlp-Mitglied mehrmals und/oder in schwerwiegender Weise gegen die Q-Standards, kann die Ombudsstelle den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verband beantragen.
  • Ignoriert ein vlp-Mitglied einen verfahrenskonformen Entscheid der Ombudsstelle, kann diese den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verband beantragen.

Ein vlp-Mitglied kann frühestens zwei Jahre nach rechtskräftigem Ausschluss aus dem Verband ein Gesuch für Wiedereintritt stellen. Die Ombudsstelle prüft das Wiederaufnahmegesuch in Bezug auf ausstehende Bussen und beim Ausschluss gefällte Sanktionen und stellt einen begründeten Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Gesuchs an den Vorstand.

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