Die Ombudsstelle setzte sich aus dem vlp Vorstand, einem Vertreter der Wirtschaftskammer Liechtenstein (WKL) und einem Vertreter der Liechtensteiner Qualitätssicherung Verbandes (LQS) zusammen.
Das Ombudsverfahren
- Klagelegitimation
Zur Klage legitimiert sind einerseits Mitglieder oder der Verband durch seine Organe - Zuständige Qualitätskommission
Zuständig bei Klagen ist die Ombudsstelle. Einzureichen sind Klagen an die Ombudsstelle, c/o vlp-Sekretariat. - KlägerIn
Die Klage ist schriftlich einzureichen und ausführlich zu begründen. Die darin erwähnten Unterlagen und Beweismittel sind gleichzeitig einzureichen. - Beklagte/r
Die Ombudsstelle stellt dem Beklagten die Klageschrift mit sämtlichen Unterlagen und Beweismitteln innert 30 Tagen zu. Der Beklagte hat vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Klage 30 Tage Zeit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen und allfällige verwendete Unterlagen und Beweismittel beizulegen. - Erste Anhörung beider Parteien
Die Ombudsstelle kann beide Parteien zu einem ausführlichen Gespräch einladen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. - Zweite Anhörung der Parteien
Ist es nicht möglich, in einer ersten Anhörung einen Entscheid zu fällen, so haben beide Parteien die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen weitere Unterlagen und Beweismittel einzureichen, die bei der zweiten Anhörung berücksichtigt werden. - Unentschuldigtes Fernbleiben
Bleibt eine Partei unentschuldigt der Verhandlung fern oder unterlässt es der Beklagte, eine ausführliche schriftliche Stellungnahme abzugeben, so entscheidet die Ombudsstelle anhand der vorliegenden Akten. - Entscheid
Die Ombudsstelle entscheidet innert 30 Tagen und stellt den begründeten schriftlichen Bescheid den Parteien zu - Rekurs
Gegen den Entscheid der Ombudsstelle kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen Rekurs erhoben werden. Für die letztinstanzliche Behandlung wird eine Vollversammlung innerhalb einer Frist von 3 Monaten an Rekurseingang einberufen. - Kostenregelung
Die unterliegende Partei kommt für die entstehenden Kosten auf
Sanktionen
- Verstösst ein vlp-Mitglied mehrmals und/oder in schwerwiegender Weise gegen die Q-Standards, kann die Ombudsstelle den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verband beantragen.
- Ignoriert ein vlp-Mitglied einen verfahrenskonformen Entscheid der Ombudsstelle, kann diese den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verband beantragen.
Ein vlp-Mitglied kann frühestens zwei Jahre nach rechtskräftigem Ausschluss aus dem Verband ein Gesuch für Wiedereintritt stellen. Die Ombudsstelle prüft das Wiederaufnahmegesuch in Bezug auf ausstehende Bussen und beim Ausschluss gefällte Sanktionen und stellt einen begründeten Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Gesuchs an den Vorstand.