Art. 28 GAV Personalverleih

Arbeitgeber- bzw. Veleiherbeitrag
Für den Vollzug des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages sind die Verleiher gegenüber ZPK verpflichtet, innert der auf der entsprechenden Rechnung angegebenen Frist, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, einen jährlichen Beitrag von CHF 150.– an die Stiftung SAVE abzuführen. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich durch die ZPK.

Arbeitnehmerbeitrag
Für den Vollzug des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages sind die Arbeitnehmer verpflichtet, einen Monatsbeitrag an die Stiftung SAVE abzuführen.
Vollzeitmitarbeiter: CHF 3.– Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 3.– Teilzeitmitarbeiter bis 50% CHF 1.50

Der Lohnabzug ist vom Verleiher auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Die Rechnungsstellung durch die ZPK an den Verleiher erfolgt quartalsweise durch die ZPK.