Art. 3 des gültigen Gesamtarbeitsvertrages wird wie folgt abgeändert und tritt ab 1. April 2021 in Kraft:
Art. 3 Personeller Geltungsberiech (neu)
Dieser GAV gilt für alle Arbeitnehmer, die ihren Einsatzort in Liechtenstein haben. Ist der Einsatzort der Arbeitnehmer im Ausland, zahlen diese aber Sozialversicherungsbeiträge in Liechtenstein, dann ist dieser GAV ebenfalls anwendbar.